gegründet im Jahr 2000

STATUTEN
des Vereines „ FISCHEREIVEREIN HINTERSEE“
Stand vom 05.02.2016
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „ Fischereiverein Hintersee“
(2) Er hat seinen Sitz in A-5324 Faistenau, Krämerbichlweg 3, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinden Hintersee und Faistenau.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a) durch Anpachtung von Fischwässern den Mitgliedern des Vereines und anderen Interessierten die Angelfischerei zu ermöglichen,
b) eine ökologische Bewirtschaftung der angepachteten Fischwässer zu fördern und damit zur Erhaltung der heimischen Fischfauna beizutragen,
c) Jungfischer zu fördern,
d) an der Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer mitzuwirken.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Vorträge
b) Abhaltung von Jungfischerkursen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren
b) Lizenzgebühren
c) Spenden, Subventionen
d) sonstige Einnahmen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besondere Verdienste ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und unbescholten sind.
(2) Personen, welche die Mitgliedschaft anstreben, müssen die gesetzlichen Bedingungen für die Ausübung der Fischerei erfüllen und im Aufnahmeantrag erklären, dass sie die Vereinsstatuten sowie die vom Vorstand erlassenen Fischereibestimmungen anerkennen und einhalten.
(3) Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(5) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, er ist dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Beträge (Mitgliedsbeitrag, Lizenzgebühren,u.s.f.) besteht dadurch nicht.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses den Mitgliedsbeitrag nicht bis spätestens 31.3. des laufenden Jahres entrichtet hat.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet offene Mitgliedsbeiträge einzumahnen.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand verfügt
werden, wenn das Mitglied gröblich gegen die Statuten, gegen die bestehenden
Fischereibestimmungen bzw. gegen die Interessen des Vereines verstößt, oder
sich unehrenhaft verhält. Vom Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu
verständigen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
(6) Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben
keinerlei Ansprüche auf das Vermögen oder auf Rechte des Vereines.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzu-
nehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Zuteilung von Fischereierlaubnisscheinen
(Lizenzen) für die Vereinsgewässer nach Maßgabe der vom Vorstand festgelegten Richtlinien (§ 12 Abs. g)
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(4) Die Mitglieder haben sich bei der Ausübung der Fischerei weidgerecht zu verhalten, die Fischereibestimmungen des Vereines sowie die Fischereigesetze und - verordnungen gewissenhaft zu befolgen, den Anordnungen der Fischereischutzorgane Folge zu leisten und das Fangverzeichnis bis zum festgesetzten Termin ordnungsgemäß ausgefüllt abzugeben.
(5) Die Mitglieder haben die Pflicht den von der Generalversammlung jeweils
festgesetzten Mitgliedsbeitrag ohne besondere Aufforderung bis spätestens 15.3.
des laufenden Jahres zu leisten.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 9 und §10), der Vorstand (§ 11 bis §13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht ( § 16).
§ 9 Die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung)
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten Antrag
von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§ 7 Abs. 1 und
§ 9 Abs. 6), oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3)Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversamm-
lungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmit-glieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch Vereinsmitglieder nur persönlich ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert wird, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann,bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10)Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen eine Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
(4) Entlastung des Vorstandes;
(5) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereines;
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs jedoch höchstens 11 ordentlichen
Mitgliedern. Folgende Funktionen müssen jedenfalls besetzt sein:
Obmann, Obmann-Stellvertreter,Schriftführer ,Schriftführer- Stellvertreter, Kassier
Kassier-Stellvertreter.
(2) Weitere Funktionen, wie z. B. Gewässerwart, Jugendwart, etc., sowie Stellvertreter-
Funktionen können je nach Bedarf anlässlich der Neuwahl eingerichtet und
besetzt werden.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(4) Ergibt sich während der Funktionsperiode die Notwendigkeit, eine neue Funktion
oder eine Stellvertreterfunktion zu schaffen, so kann der Vereinsvorstand die
Schaffung dieser Funktion beschließen und ein wählbares Mitglied bis zur
nächsten Neuwahl in diese Funktion bestellen.
(5) Die Höchstzahl von elf Vorstandsmitgliedern darf nicht überschritten werden.
(6) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(7) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare
lange Zeit verhindert, darf das jeweils an Jahren älteste Vorstandsmitglied den
Vorstand einberufen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(11)Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 6) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 12) und Rücktritt
(Abs. 13).
(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Die allfällige Einsetzung eines Vereinsausschusses
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Bewirtschaftung der Vereinsgewässer;
g) Festlegung der Fischereibestimmungen für die Vereinsgewässer sowie sämtlicher Preise, ausgenommen des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr;
h) Festsetzung der Zahl der Lizenzen;
i) Veranlassung der Bestellung und Abberufung von Fischereischutzorganen;
j) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
k) Anordnung von Arbeitseinsätzen und dgl.
l) Beschluss über den Ankauf von Gerätschaften, Besatzfischen, u.ä.
m) Verleihung von Ehrenzeichen für besondere Verdienste um den Verein oder für langjährige Vereinszugehörigkeit sowie deren Aberkennung, wenn sich der Geehrte der Ehrung nicht mehr würdig erweist.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand (§ 11 Abs. 10) und im Vereinsausschuss. Er sorgt für die Durchführung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte.
(3) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die unter den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
(7) Alle jeweils gewählten oder kooptierten Funktionäre oder Stellvertreter sind stimmberechtigt.
(8) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.
(9) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch den Vereinsvorstand.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.
3,6,11,12 und 13.
(4) Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 15 Der Vereinsausschuss
(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann als beratendes Gremium vom
Vorstand ein Vereinsausschuss eingerichtet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden vom Vorstand nominiert und
gegebenenfalls abberufen.
(3) Der Vereinsausschuss wird nach Bedarf vom Obmann schriftlich oder telefonisch
einberufen.
§ 16 Haftung
(1) Der Verein übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Personen- oder
Sachschäden, die bei der Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern oder
bei sonstigen Tätigkeiten im Rahmen des Vereines entstehen. Jedes
Vereinsmitglied haftet für die es begleitenden Personen und insbesondere für
Kinder in seiner Obhut.
§ 17 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit nach § 9 Abs. 10 der Statuten erforderlichen qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - soferne Vereinsvermögen vorhanden ist -über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
Faistenau, am 05.02.2016
Gottfried Leitner, Obmann Gerd W. Schlager, Schriftführer